Die Strompreisbremse soll ab 1. Januar 2023 dazu beitragen, die Stromkosten für Gewerbe, Industrie und Privathaushalte spürbar zu senken. Auf die Finanzierung und die Eckdaten haben sich Bund und Länder verständigt. Wie die Strompreisbremse genau umgesetzt wird, muss noch geklärt werden.
Die Kosten der Strompreisbremse sollen weitgehend über die Abschöpfung der sogenannten Zufallsgewinne finanziert werden, die Betreiber von erneuerbaren Energien, Kernkraftwerken sowie von Anlagen zur Verstromung von Braunkohle, Mineralöl und Abfällen momentan in großem Umfang an den Strommärkten realisieren (siehe Artikel) . Hinzu kommt ein Solidaritätsbeitrag für Förderunternehmen von Erdöl, Erdgas und Kohle sowie Raffinerien.
Wie bei der Gaspreisbremse wird auch bei der Strompreisbremse in zwei Verbrauchergruppen unterschieden. Sie soll für beide Gruppen bereits am 1. Januar in Kraft treten.
Das ist für Haushalte, Gewerbe und industrielle Kleinverbraucher mit Standardlastprofil (SLP) vorgesehen:
- In diese Gruppe fallen alle privaten Haushalte, Gewerbe- und Industriebetriebe mit einem Stromverbrauch von bis zu 100.000 Kilowattstunden, die nach einem Standard-Last-Profil (SLP) abgerechnet werden.
- Für ein Kontingent von 80 Prozent ihres historischen Verbrauchs wird der Bruttostrompreis auf 40 Cent je Kilowattstunden gedeckelt.
Der Staat übernimmt somit die Differenz zwischen dem Preis des dann gültigen Stromliefervertrags und der Deckelung.
Die Regelung für Industrie-und Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM):
- In diese Gruppe fallen alle industriellen und gewerblichen Stromverbraucher mit einem Stromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden und mit registrierender Leistungsmessung (RLM).
- Für ein Kontingent von 70 Prozent des jährliches Verbrauchs 2021 soll ein Nettopreis von 13 Cent je Kilowattstunden gelten.
Der Staat übernimmt auch hier die Differenz zwischen dem mit dem Stromlieferanten vereinbarten Arbeitspreis oder dem Marktpreis und der Deckelung.
Wer zählt zu den geschützten Kunden?
Einige Kunden bekommen bei einer ausgerufenen Mangellage priorisiert Gas. Laut Paragraf 53a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie des Notfallplans Gas gelten folgende Gruppen als geschützt:
- Neben privaten Haushalten zählen auch Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Altenheime zu den geschützten Kunden. Es handelt sich dabei um sogenannte Standardlastprofil-Kunden (SLP-Kunden) mit einer Anschlussleistung von maximal 50 Kilowatt oder einem Jahresverbrauch von maximal 1,5 Millionen Kilowattstunden.
- Auch Fernwärmeanlagen sind geschützt, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteil- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Allerdings ist lediglich der Gasanteil geschützt, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
- Priorisiert beliefert werden zudem soziale Dienste. Dazu zählen Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, aber auch Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr-, Polizei- und Bundeswehreinrichtungen.
„Wir müssen erst einmal unsere standardisierten Abrechnungsprogramme für Tausende Haushalte und Unternehmen umprogrammieren – ein riesiger bürokratischer Aufwand. Wir arbeiten sehr professionell an der Umsetzung, doch diese wird Zeit benötigen.“
Florian Doktorczyk, Vertriebsleiter bei der WVV Energie.
Wie kann die Entlastung rechtzeitig erfolgen?
Vorgesehen ist, dass die Versorger monatlich die Rechnungen für ihre Kunden entsprechend den Vorgaben der Strompreisbremse kürzen. Das wird aber im Januar 2023 aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich sein.
„Wir müssen erst einmal unsere standardisierten Abrechnungsprogramme für Tausende Haushalte und Unternehmen umprogrammieren – ein riesiger bürokratischer Aufwand. Wir arbeiten sehr professionell an der Umsetzung, doch diese wird Zeit benötigen.“, so Florian Doktorczyk, Vertriebsleiter bei der WVV Energie.
Das trifft natürlich auf alle Stromversorger zu. Deshalb hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) vorgeschlagen, dass der Bund analog zum Gas-Dezemberabschlag die Strom-Abschlagszahlung mindestens für Januar 2023 übernimmt. Alternativ könnte der Bund auch für diesen Monat ein Energiegeld auszahlen. Dies sei ein erprobtes Instrument, so der BDEW.
Nach dem momentanen Zeitplan für die finale politische Beschlussfassung der Strompreisbremse kann sich die Klärung, wer die beschlossene Entlastung wann und wie zahlt, bis weit in den Dezember hinziehen.
Die Gesamtlösung für die Strom- und Gaspreisbremse soll am 18. November vom Bundeskabinett abgesegnet am 2. Dezember vom Bundestag beschlossen werden und dem Bundesrat am 16. Dezember zur Abstimmung und endgültigen Zustimmung vorliegen.