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Bayerische Energie-Härtefallhilfen auf den Weg gebracht

Der Freistaat Bayern hat eine Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen auf den Weg gebracht. Sie soll die Unterstützungsmaßnahmen des Bundes wie die Gas- und Strompreisbremse oder die KMU-Härtefallregelung ergänzen. Insbesondere geht es darum, Unternehmen zu entlasten, die durch die steigenden Energiekosten trotz der Preisbremsen in ihrer Existenz gefährdet sind.

Energieintensive KMUs leiden unter den aktuellen Energiepreisen besonders. Foto: Adobe Stock // Nander

Die Energiepreise sind für kleine und mittlere Unternehmen eine besondere Herausforderung. Da kann es sein, dass auch die staatliche Unterstützung nicht ausreicht, um eine Schieflage abzuwenden ­– etwa, wenn der Energieverbrauch noch sehr hoch ist, aber kurzfristig kein Einsparpotenzial mehr gehoben werden kann. Deshalb hat die Wirtschaftsministerkonferenz Ende November Eckpunkte für kleinere und mittlere Unternehmen beschlossen, die besonders stark von den gestiegenen Strom- und Gaspreisen betroffen sind. Und darauf aufbauend hat die bayerische Regierung ihre Energie-Härtefallhilfe (EHFH) auf den Weg gebracht. Das Gute ist: Sie bezieht sich auf leitungsgebundene Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme genauso wie auf nicht-leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel und Flüssiggas.

Wer Härtefallhilfe wo beantragen kann

Anders als die staatlichen Preisbremsen wird die Härtefallhilfe nicht automatisch angewendet. Sie muss beantragt werden. Antragsberechtigt sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Mitarbeitenden sein. Rechtsform und Branche spielen für den Antrag keine Rolle. Die landwirtschaftliche Urproduktion ist genauso integriert wie Freiberufler und das Handwerk.

Über die Gewährung der Hilfen wird eine speziell einberufene Härtefallkommission entscheiden. Die Abwicklung übernimmt die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Sie war auch für die Corona-Härtefallhilfen zuständig. Der Programmstart wird noch im Januar 2023 angestrebt. Dazu plant Bayern eine eigene Antragsplattform, da der Bund keine zentrale Lösung zur Verfügung stellt.

Die Voraussetzungen der bayerischen Energie-Härtefallhilfe

Damit die Hilfe ausschließlich bei berechtigten Härtefällen ankommt, ist die Vergabe an folgende fest definierte Kriterien gebunden:

  • Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Härte. Diese wird vermutet, wenn der prognostizierte Vorsteuergewinn im Jahr 2023 durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird. Notwendig ist zudem eine positive Liquiditätsvorausschau.
  • Der Antrag kann direkt oder über einen qualifizierten Dritten wie etwa einen Steuerberater gestellt werden. Die genauen Antragsmodalitäten werden aktuell noch ausgearbeitet.
  • Bezuschusst werden betriebliche Energiekosten im Förderzeitraum, soweit die aktuell gezahlten Preise über eine Verdopplung des Durchschnittspreises 2021 hinausgehen. Förderzeitraum ist grundsätzlich das Jahr 2023, für nicht-leitungsgebundene Energieträger wie Öl, Pellets oder Flüssiggas greift die Förderung bereits ab Oktober 2022.
  • Es gilt eine Höchstgrenze von zwei Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise 250.000 Euro für Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Billigkeitsleistungen aus anderen Programmen wie der KMU-Härtefallregelung des Bundes reduzieren die Höchstgrenze entsprechend. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen. Grundsätzlich gilt eine Bagatellgrenze in Höhe von 6.000 Euro.

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