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Die 8 wichtigsten Fragen zum neuen Gebäudeenergie­gesetz (GEG)

Wird eine Heizungssanierung Pflicht? Welche Vorgaben gelten bei einer neuen Heizung? Wann greift die 65-Prozent-Regelung? Seit Monaten erhitzt die Debatte um das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, die Gemüter. Deshalb hat die Bundesregierung einige wesentliche Änderungen an den Entwürfen vorgenommen und das Gesetz am 8. September endgültig beschlossen. Die WVV Energie gibt Antworten auf die 8 wichtigsten Fragen dazu.

Die WVV Energie gibt Antworten auf die 8 wichtigsten Fragen zum neuen Gebäudeenergiegesetz. // Foto: Adobe Stock, frank peters

Klimaneutral bis 2045 – dieses ambitionierte Ziel hat die Bundesregierung für Deutschland gesetzt. Auf dem Weg dahin gilt Wärme aus erneuerbaren Energien als zentraler Schlüssel. Denn gerade im Gebäudesektor schlummert noch großes Potenzial: Immerhin werden aktuell rund 80 % des bundesweiten Wärmeverbrauchs mithilfe fossiler Energieträger gedeckt. Zusätzlicher Vorteil von Erneuerbaren: Heizen, ohne Treibhausgase auszustoßen, macht langfristig unabhängig von den steigenden Kosten für Erdgas und Öl. Es gibt also gute Gründe, sich mit den neuen Regeln der Bundesregierung für die Heizungsmodernisierung zu beschäftigen. Die rechtliche Grundlage dafür liefert das Gebäudeenergiegesetz.

1. Was steht im neuen GEG?

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass ab 2024 in Neubaugebieten jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Das schließt den Einbau neuer herkömmlicher Gas- und Ölheizungen in den meisten Fällen aus. Allerdings sind die Vorgaben an weitere Bedingungen gekoppelt, die diese Schlussfolgerung deutlich entschärfen.

2. Gibt es nach dem novellierten GEG eine generelle Sanierungspflicht für Heizungen im Bestand?

Die gute Nachricht vorab: Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz. Längstens dürfen Heizkessel bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Ein sofortiger Heizungstausch ist somit nicht zwingend erforderlich, denn auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiter erlaubt. Von einem Öl- und Gasheizungsverbot kann ebenso keine Rede sein – hier spielt vielmehr das Alter der Heizung eine Rolle. Das GEG sieht vor, dass die meisten von ihnen 30 Jahre nach ihrem Einbau ausgetauscht werden müssen. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, weil diese effizienter sind. Auch wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, darf die Heizung weiterbetreiben. Die Austauschpflicht tritt erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft. Und auch dann bleiben zwei Jahre Zeit, die Heizung auszutauschen.

3. Welche Heizungstypen sind ab 2024 noch erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Beim Neubau ist eine GEG-konforme Heizanlage einzubauen – also eine, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird. In bestehenden Wohngebieten unterliegen die Sanierungsvorgaben der sogenannten kommunalen Wärmeplanung. Das bedeutet: Für die Sanierung oder den Tausch bestehender Heizungen gilt die 65-Prozent-Regel nur, wenn die Kommune bereits eine kommunale Wärmeplanung vorweisen kann. Erst dann haben Eigentümerinnen und Eigentümer alle Informationen, um die für sie beste Heizungsvariante zu wählen.

Zunächst muss die Kommune Gebiete zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoff-Netzausbaugebiete ausweisen. Danach entscheiden Stadt- oder Gemeinderat über die Umsetzung. Kurzum: Liegt ein kommunaler Wärmeplan vor, so müssen sich Eigentümerinnen und Eigentümer bei einem Heizungstausch an die 65-Prozent-Regel halten und eine Heizung mit dem entsprechenden Anteil erneuerbarer Energien auswählen. Der kommunale Wärmeplan gibt dann Anhaltspunkte, welcher Heizungstyp für die entsprechende Region am besten geeignet ist.

Würzburg geht mit gutem Beispiel voran und hat die Weichen für eine kommunale Wärmeplanung bereits gestellt. Alle Informationen rund um die Wärmewende hier – immer aktuell!

4. Bringt das neue GEG das Aus für herkömmliche Öl- und Gasheizungen?

Teilweise. Fakt ist: Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor und greift das GEG wie oben beschrieben, ist eine herkömmliche Öl- oder Gasheizung nicht mehr gesetzeskonform. Selbst Gasbrennwertkessel kombiniert mit Solarthermie erreichen den vorgegebenen Wert in der Regel nicht. Sind die Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung vor Ort jedoch noch nicht final geklärt, ist der Einbau einer konventionellen Öl- oder Gasheizung theoretisch noch erlaubt. In diesen Fällen ist dann jedoch eine Gebäudeenergieberatung obligatorisch. Wichtig: Wer sich jetzt noch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, sollte bedenken, dass die 65-Prozent-Pflicht erfüllt werden muss, sobald der kommunale Wärmeplan fertig ist und der Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz möglich ist. Dann steht im schlimmsten Fall erneut eine Heizungsumrüstung an. Aber auch hierfür sind noch Übergangsfristen vorgesehen, aktuell sieht das Gesetz einen Zeitraum bis maximal Ende 2035 vor. Es ist somit auf jeden Fall ratsam, rechtzeitig GEG-kompatible Heizvarianten in Betracht zu ziehen.

5. Was schreibt das Gesetz vor, wenn die alte Heizung unerwartet kaputt geht?

In Neubaugebieten oder bei Kommunen mit abgeschlossenem kommunalen Wärmeplan treten im Fall einer Heizungshavarie Übergangsfristen in Kraft. Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist vorerst auch die Installation einer fossil betriebenen Heizung möglich. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Das gibt vor allem Eigentümerinnen und Eigentümern von nicht hinreichend sanierten Häusern mit hohem Wärmeverlust zusätzlichen Handlungsspielraum. Denn bis zum Fristende können sie Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, sodass danach beispielsweise die Nutzung einer Wärmepumpe effizient möglich ist. Zulässig ist auch, den Gaskessel nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist im Rahmen einer Hybridheizung weiter für die Lastspitzen zu nutzen.

Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Hausbesitzerinnen und -besitzer müssen sich dann verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an dieses Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, kann eine Heizung genutzt werden, die die Erneuerbaren-Vorgabe nicht erfüllt. Der Austausch muss dann stattfinden, sobald das Netz fertig ist.

6. Wann tritt das neue GEG in Kraft?

Nach langer Diskussion hat der Bundestag das GEG am 8. September 2023 beschlossen. Der Bundesrat bestätigte es am 29. September. Somit kann das Gesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Einen Überblick über die Inhalte bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

7. Welche finanziellen Förderungen gelten?

Die Bundesregierung plant umfassende Maßnahmen, um den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum zu fördern. Dazu gehört auch eine neue BAFA-Förderung, die parallel zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stehen soll. Aktuell liegt die staatliche Unterstützung bei einem Heizungsaustausch in der Regel bei rund einem Drittel der Kosten – außer bei Biomasseheizungen, dort werden nur 20 % gefördert. Ab 1. Januar 2024 unterstützt die Bundesregierung im Rahmen der BEG-Sanierungsförderung Hauseigentümerinnen und -eigentümer beim Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage. So soll es für alle, die im eigenen Haus wohnen, sowie private Kleinvermieter – mit bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt – bis zu 75 % Förderung geben. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Gas- oder Ölheizung austauschen, bekommen eine Sockelförderung von 30 %. Weitere 30 % sind für Menschen vorgesehen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 € verfügen. Wer noch vor der fertiggestellten Wärmeplanung in einer Kommune seine Heizung austauscht, soll bis 2026 einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von bis zu 25 % erhalten. Dieser reduziert sich 2026 und 2027 um jeweils 5 %, danach um 3 %. Maximal ist eine Fördersumme von 75 % vorgesehen. Außerdem will die Bundesregierung die Sanierungsförderung 2024 und 2025 erhöhen. Der Kostenzuschuss steigt von 15 % auf 30 %, sinkt im Anschluss aber wieder auf 15 %. Auch der Satz für die steuerliche Abschreibung wird kurzfristig von 20 % auf 30 % angehoben, sinkt 2026 aber wieder auf 20 %. Wichtig zu wissen: Gas- und Ölheizungen sind in den Paketen nicht enthalten.

Der Förderwegweiser des BMWK gibt einen Überblick über aktuelle Förderprogramme.

8. Was empfiehlt die WVV Energie in Sachen Heizungstausch?

Die Expertinnen und Experten der WVV Energie empfehlen, sich frühzeitig auf den Heizungstausch vorzubereiten. Ein reibungsloser Umstieg auf die Erneuerbaren-Heizungen gelingt am besten, wenn Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ihre Immobilie, falls nötig, so rasch wie möglich fit für erneuerbare Energien machen.

Alle Informationen rund um die Wärmewende hier – immer aktuell!

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