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Entlastungspaket der Bundesregierung: Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse treten in Kraft

Als Teil eines umfangreichen Entlastungspakets hat die Bundesregierung Anfang des Jahres eine Preisbremse für Strom, Gas und Wärme eingeführt. So möchte sie Haushalte entlasten und diese gleichzeitig zum Energiesparen anregen. Die WVV Energie klärt auf, was es mit den Preisbremsen auf sich hat und wie Kundinnen und Kunden von ihnen automatisch profitieren.

Alle Informationen zu aktuellen Beschlüssen und Regelungen erhalten Sie von der WVV Energie. Foto: Adobe Stock // frank peters

In den vergangenen zwei Jahren kannten die Energiepreise nur eine Richtung: steil nach oben. „Die Einkaufspreise am Energiemarkt sowohl für Erdgas als auch für Strom haben sich zum Teil verdreifacht. Die hohen Preise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Obwohl wir durch unsere langfristige Beschaffungsstrategie Preissprünge zunächst abfedern konnten, mussten auch wir die Preise leider erhöhen“, erklärt Florian Doktorczyk, Vertriebsleiter der WVV Energie.
Da Energieversorger, wie auch die WVV Energie, selbst von der aktuellen Marktlage abhängig sind und die hohe Preisbelastung für ihre Kunden/-innen nicht in vollem Umfang auffangen können, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, die Bevölkerung zu entlasten. Dazu wurde im Dezember 2022 eine gesetzliche Gas-, Wärme- und Strompreisbremse verabschiedet. Sie gelten ab 1. März 2023, für Januar und Februar gibt es eine rückwirkende Entlastung. Mindestens bis Ende 2023 sollen die Preisbremsen gelten. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 ist möglich, muss aber separat zu einem späteren Zeitpunkt von der Bundesregierung beschlossen werden. Der finanzielle Aufwand ist beachtlich: Die Bundesregierung hat rund 200 Milliarden € für Ausgleichszahlungen an die Energieversorger zur Entlastung ihrer Energiekunden/-innen bereitgestellt.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr wird ein Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) brutto garantiert. Das gilt allerdings nur für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Für die restlichen 20 % gilt der individuelle Vertragspreis mit dem Energieversorger.

„Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit ihrem Tarif über einem Stromarbeitspreis von 40 ct/kWh liegen, werden selbstverständlich automatisch über die Preisbremse entlastet.“, erklärt Florian Doktorczyk.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Der Erdgaspreis für Verbraucher/-innen mit einem Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh wird auf 12 ct/kWh brutto gedeckelt – inklusive aller Steuern und Abgaben. Wie bei der Strompreisbremse gilt dieser Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Grundlage für die Verbrauchsfeststellung ist hierbei der im September 2022 vom Netzbetreiber prognostizierte Jahresverbrauch. Für die restlichen 20 % gilt der individuelle Vertragspreis mit dem Energieversorger. Der sparsame Umgang mit Energie lohnt sich also und ist auch weiterhin wichtig.

Hohes Sparpotenzial bei der Energie-Jahresrechnung

Der geminderte Strom- und Gaspreis pro kWh ist für 80 % des prognostizierten Vorjahresverbrauchs gültig. Bei den darüber hinaus gehenden 20 % ergibt sich jedoch ebenfalls ein deutliches Potential zur Kosteneinsparung: Reduzieren Sie Ihren Verbrauch im Jahr 2023 auf 90 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs, erhalten Sie in Ihrer kommenden Jahresrechnung eine Gutschrift in Höhe der eingesparten Menge (10 %) multipliziert mit dem vertraglichen Preis je kWh.

Was ist mit Fernwärme?

Wer Fernwärme bezieht, bezahlt für 80 % des Vorjahresverbrauchs 9,5 ct/kWh brutto. Auch hier gilt: Ein darüber hinaus gehender Verbrauch unterliegt dem vertraglichen Arbeitspreis des Energieversorgers.

Entlastungen kommen automatisch beim Kunden an

„Unsere Kundinnen und Kunden müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass sie die staatlichen Unterstützungen erhalten. Die Entlastungen kommen automatisch über den monatlichen Abschlag oder die Abrechnung bei ihnen an“, erklärt Florian Doktorczyk von der WVV Energie.

Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen für Gas bzw. Wärme in der Regel über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin. Bei Strom üblicherweise direkt von Ihrem Stromversorger.

„Trotz der Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung ist der sparsame Umgang mit Energie weiterhin wichtig. Die Energiepreisbremsen dämpfen zwar die Kostensteigerung, werden die hohen Energiepreise aber nicht vollständig ausgleichen können. Unsere Energiespartipps sind hier sicherlich hilfreich. Sie sind wichtige Anhaltspunkte dafür, wo in den eigenen vier Wänden noch Energiesparpotenzial steckt,“ empfiehlt Florian Doktorczyk.

Was steckt sonst noch in den Entlastungspaketen der Bundesregierung?

Zusätzlich zu den 200 Milliarden € für die Finanzierung der Gas- und Strompreisbremse stellt die Bundesregierung für insgesamt drei Entlastungspakete weitere 95 Milliarden € bereit. Bereits Ende des Jahres 2022 gab es aus diesem Topf eine Einmalentlastung als Soforthilfe: Für Gaskunden/-innen entfiel im Dezember die Abschlagszahlung. Auch Verbraucher/-innen, die Fernwärme beziehen, wurden entlastet: Details zur Soforthilfe finden Sie auch hier. Neun Milliarden € hatte die Bundesregierung für diese Einmalzahlung bereitgestellt.

Weitere Maßnahmen als Teil der Entlastungspakete sollen die Bürgerinnen und Bürger zusätzlich unterstützen. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Senkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % auf Erdgas und Fernwärme für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024.
  • Wegfall der EEG-Umlage seit dem 1. Juli 2022
  • Auszahlung der Energiepauschalen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im September 2022
  • Auszahlung von Energiepauschalen für Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende
  • Ausweitung des Wohngeldanspruchs

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