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Gaspreisbremse: So geht der Bund gegen die dramatisch gestiegenen Gaspreise vor

Die Bundesregierung entlastet Haushalte und Unternehmen von den dramatisch gestiegenen Gaspreisen. Die beschlossene „Gaspreisbremse“ besteht aus zwei Stufen: Als Soforthilfe übernimmt der Bund den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme für private sowie kleine und mittlere gewerbliche Kunden. In der zweiten Stufe wird der Gaspreis ab Februar oder März 2023 bis mindestens Ende April 2024 gedeckelt. Für Industrieunternehmen gilt ein gesonderter Gaspreisdeckel bereits ab Januar 2023.

Foto: Adobe Stock // frank peters

Die Bundesregierung spannt einen gigantischen 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirm zur Entlastung der Bürger und Unternehmen von den drastisch gestiegenen Gas- und Stromkosten auf. Teil dieses riesigen Unterstützungspakets ist die sogenannte Gaspreisbremse, die Bund und Länder am 2. Februar 2022 auf den Weg gebracht haben. Allein dafür ist ein Fonds in Höhe von 40,3 Milliarden Euro für das Jahr 2023 eingeplant.

Damit können private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen rechnen

Für private Haushalte sowie gewerbliche und industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr – das sind die Standard-Last-Profil-Kunden (SLP-Kunden) – gilt in der ersten Entlastungstufe:

  • Der Bund übernimmt die Abschlagszahlung im Dezember. Sie entspricht einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose, bezogen auf den September 2022.
  • Das gilt auch für große Wohneinheiten und Wohnungsunternehmen mit Zentralheizung.
  • Für alle Fernwärmekunden wird ebenfalls eine Abschlagszahlung übernommen.
  • Die jeweiligen Gasversorger werden die Dezember-Abschlagszahlung in Höhe des Abschlags für den September 2022 kürzen. Den Differenzbetrag zum Liefervertragspreis trägt der Staat.
  • Auf eine Besteuerung der Entlastung als geldwerter Vorteil verzichtet der Bund wegen des damit verbundenen Bürokratieaufwandes.

Diese Einmalzahlung soll den Zeitraum bis zu der zweiten Stufe der Gaspreisbremse überbrücken, dem sogenannten Gaspreisdeckel. Der tritt voraussichtlich im März 2023 in Kraft, rückwirkend auf den Februar 2023, und soll bis mindestens April 2024 gelten.

Der Gaspreisdeckel sieht Folgendes vor:

  • Der Brutto-Arbeitspreis für Gas inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile wird bei 12 Cent/Kilowattstunde gedeckelt.
  • Der gedeckelte Preis gilt für 80 Prozent des Verbrauchs, bezogen auf den Verbrauch im Dezember 2022.
  • Für die restlichen 20 Prozent greift der Marktpreis beziehungsweise der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Damit soll der Anreiz, Energie zu sparen, erhalten bleiben.
  • Diese Deckelung gilt auch für Wärmekunden.
  • Die Grundpreise sollen für die Dauer der Gaspreisbremse eingefroren werden. Nur der Teil des Grundpreises, der Netzentgelte und Vertriebskosten betrifft, darf angepasst werden.
  • Der Gaspreisrabatt soll erst ab einem solidaritätszuschlagspflichtigen Einkommen von 72.500 Euro als geldwerter Vorteil versteuert werden. Das empfiehlt jedenfalls die Gaspreiskommission.

Damit können industrielle und gewerbliche Gaskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) rechnen

Als industrielle Gasverbraucher gelten alle Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch von über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie mit registrierter Leistungsmessung (RLM). Nach dem Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sollen auch gewerbliche Kunden mit registrierter Leistungsmessung zu dieser Gruppe zählen.

Für diese Gruppe der industriellen und gewerblichen Gasverbraucher gilt ein Gaspreisdecke bereits ab dem 1. Januar 2023 wie folgt:

  • Der Beschaffungspreis für Gas wird bei 7 Cent/kWh gedeckelt.
  • Die Deckelung gilt für 70 Prozent des Verbrauchs, bezogen auf den relevanten Verbrauchszeitraum in 2021.
  • Zum Beschaffungspreis kommen noch Netzentgelte, Energiesteuer, Gasumlage und die CO2-Abgabe hinzu.
  • Für die restlichen 30 Prozent ist der vertraglich vereinbarte Preis oder der aktuelle Marktpreis zu zahlen.
  • Die Unternehmen dieser Gruppe müssen ihre Teilnahme an dem Entlastungsprogramm bei ihrem Gaslieferanten anmelden (Opt-in). Sie können sich aber auch gegen eine Teilnahme entscheiden (Opt-out).
  • An die Teilnahme am Entlastungsprogramm sollen zwei Bedingungen geknüpft werden:
    • Erhalt des Standorts
    • Erhalt von mindestens 90 Prozent der Arbeitsplätze, mindestens bis zu einem Jahr nach dem Ablauf der in Anspruch genommenen Gaspreisentlastung.

Regelungen für KWK-Anlagen und dampfversorgte Unternehmen

  • KWK-Anlagen: Für selbst genutzte KWK-Anlagen oder deren Kunden gilt die Gaspreisbremse analog der Kriterien für die beiden Gruppen.
  • Für unmittelbar mit Dampf versorgte Unternehmen soll ein Nettopreis von 10 Cent/kWh für ein 70-Prozent-Kontingent garantiert werden. Geknüpft wird die Förderung an den Standorterhalt und ein Transformationskonzept in Richtung erneuerbare Energien.

Härtefall-Programm in Sicht

Unabhängig von Branche, Unternehmensgröße und Verbrauch ist ein besonderer Härtefall-Fonds vorgesehen. Sollte ein Unternehmen trotz Gaspreisdeckel von Insolvenz bedroht sein, sind zwei Möglichkeiten geplant. Zunächst können Unternehmen einen KfW-Kredit aus dem KfW-Sonderprogramm UBR 2022 –Mittelstand unabhängig von ihrer Hausbank bei der KfW beantragen. Sollte ein Unternehmen trotz des Kreditprogramms die Preissteigerung nicht tragen können, gibt es die Möglichkeit, einen direkten Zuschuss bei der KfW zu beantragen.

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